Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 1 A 374/08, Beschluss vom 05.03.2009
Leitsatz:
1. Fehlen ausreichende Daten für eine Vergleichswertberechnung ist grundsätzlich die Anwendung jeder Berechnungsmethode zulässig, mit der der gesetzliche Auftrag, die Bodenwerterhöhung und damit den Ausgleichsbetrag nach dem Unterschied zwischen Anfangs- und Endwert zu ermitteln, erfüllt werden kann.
2. Zur Anwendbarkeit des so genannten „Chemnitzer Modells“.