Mit der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG entscheidet die zuständige Gemeindebehörde für die Finanzbehörden bindend

21. August 2001 | Von | Kategorie: Urteile

1.     Mit der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG entscheidet die zuständige Gemeindebehörde für die Finanzbehörden bindend, was unter „Modernisierung“ und „Instandsetzung“ i. S. von § 177 BauGB zu verstehen ist.
2.    Die Gemeindebehörde entscheidet aber nicht bindend über die persönliche Abzugsberechtigung, also nicht darüber, wer Herstellungskosten getragen hat und wem sie als Abzugsberechtigtem zuzurechnen sind (Anschluss an das Senatsurteil vom 6. März 2001 IX R 64/97, DB 2001, 1592 zu § 82i EStDV).
(Leitsätze, amtlich)
BFH, Urteil vom 21.08.2001 – IX R 20/99

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