Leitsätze:
Ein Bebauungsplan ist für die Entstehung der Zahlungspflicht nicht erforderlich. Die Ziele der Sanierung können auch aus einem städtebaulichen Rahmenplan (entsprechend §140 Nr. 4 BauGB) ersichtlich sein.
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 07.11.1996 6 B – 12064/96 OVG – die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
VG Mainz, Urteil vom 14.06.1996 – 2 L 259.95