1. § 9 SchlHKAG 1970 ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Bestimmung ist gültiges schleswig-holsteinisches Landesrecht.
2. Mit der Anknüpfung an gemeindliche Aufwendungen, die durch eine Neuordnung der Gemeinde- und Schulverhältnisse oder sozialer Einrichtungen infolge von Baumaßnahmen erforderlich werden, folgt die Abgabe dem Verursachungs- oder Veranlassungsprinzip. Sie ist keine beitragsähnliche Entgeltabgabe, sondern nach der Systematik, des SchlHKAG eine sonstige Abgabe, die wie eine Steuer allen auferlegt wird, die den Tatbestand erfüllen, an den das Gesetz und die Satzung die Leistungspflicht knüpfen.
3. Der Begriff der Neuordnung umschließt – über den Begriff der bloßen Änderung hinaus – das Erfordernis, daß der durch den Wohnungsbau verursachte kommunale Investitionsbedarf zu substantiellen Änderungen im Ausbau der kommunalen Einrichtungen führt (nicht rechtskräftig).
OVG Lüneburg, Urteil vom 27.07.1972 – 1 A 118/71 –