Der Endwert eines Grundstücks im Sanierungsgebiet gemäß § 154 BauGB ist nicht nach der Vergleichswertmethode zu ermitteln, wenn es an Vergleichsdaten fehlt; alternativ darf jede Methode angewendet werden, die den in der WertV normierten Methoden gleichwertig ist.
(Leitsatz, nicht amtlich)
BVerwG, Beschluss vom 16.11.2004 – 4 B. 71.04 – OVG Sachsen