Tätigkeit des Gutachterausschusses

28. Oktober 1997 | Von | Kategorie: Urteile

Leitsätze:
1. Die Tätigkeit des Gutachterausschusses nach § 136 Abs. l Nr. l, 4 und 5 des Bundesbaugesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 18.08.1976 stellt einen Betrieb gewerblicher Art i.S. des § 1 Abs. l Nr. 6, § 4 Körperschaftsteuergesetz dar; insoweit ist die juristische Person des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz gewerblich tätig und unterliegt grundsätzlich der Umsatzbesteuerung.
2. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.1997 – 12 K 201.95

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