Städtebauliche Sanierung ist auch bei langer Zeitdauer keine Enteignung

7. Juni 1996 | Von | Kategorie: Urteile

Städtebauliche Sanierung ist auch bei langer Zeitdauer keine Enteignung
1.    Die städtebauliche Sanierung ist auch bei sehr langer Dauer keine Enteignung i.S. des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG; sie bleibt vielmehr auch dann tatbestandlich eine Regelung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
2.    Sachliche Erwägungen rechtfertigen es, daß das Gesetz für die städtebauliche Sanierung – anders als bei der Veränderungssperre – keinen Zeitrahmen vorschreibt.
(Leitsätze, nicht amtlich)
BVerwG, Urteil vom 07.06.1996 – 4 B 91.96 – (OVG Lüneburg)

Schlagworte: , ,

Schreibe einen Kommentar

Sie müssen eingeloggt sein, um einen Kommentar schreiben.