Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag des Eigentümers als öffentliche Abgabe
l. Öffentliche Abgaben i. S. des § 80 II Nr. 1 VwGO sind neben Steuern, Beiträgen und Gebühren auch sonstige Abgaben, die eine Finanzierungsfunktion erfüllen.
2. Der Ausgleichsbetrag, den die Eigentümer der im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke nach § 154 I 1 BauGB zu entrichten haben, stellt eine öffentliche Abgabe i. S. des § 80 II Nr. 1 VwGO dar.
BVerwG, Urteil vom 17.12.1992 – 4 C 30.90 (OVG Münster)