Für den Billigkeitserlaß nach § 79 StBauFG ist das Finanzamt zuständig (nicht rechtskräftig).

6. Juli 1981 | Von | Kategorie: Urteile

Für den Billigkeitserlaß nach § 79 StBauFG ist das Finanzamt zuständig (nicht rechtskräftig).
OVG Münster, Urteil vom 06.07.1981 – 3 A 1543/79 –

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