Die vom Schiedsgutachter …

26. April 1991 | Von | Kategorie: Urteile

1. Die vom Schiedsgutachter aufgrund vertraglicher Anpassungsklausel festgesetzte Erbbauzinsanpassung ist nicht offenbar unbillig, wenn diese Leistungsbestimmung nur um 16,79% über dem vom Gericht für angemessen gehaltenen Ergebnis liegt.
2. Ist für den Umfang der Erbbauzinsanpassung das Ausmaß des Wertanstiegs des Erbbaugrundstücks vereinbarte Bemessungsgrundlage (hier bei einem gewerblichen Zwecken dienenden Erbbaurecht), so ist auch derjenige Teil der Werterhöhung zu berücksichtigen, der von einer früheren Anpassung durch Erschließungsmaßnahmen auf Kosten des Erbbauberechtigten eingetreten ist.
3. Der Revisionsgrund des § 551 Abs. 7 ZPO liegt nicht vor, wenn das BG zur Begründung einer Rechtsansicht lediglich, jedoch in nachprüfbarer Weise, auf Rechtsprechung und Schrifttum verweist.
BGH, Urteil vom 26.04.1991 – V ZR 61/90

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