Der vereinbarte »Gegenwert« liegt i.S. des § 15 Abs. 3 Satz 2 StBauFG

24. November 1978 | Von | Kategorie: Urteile

Der vereinbarte »Gegenwert« liegt i.S. des § 15 Abs. 3 Satz 2 StBauFG so lange nicht »über dem Wert …, der sich in Anwendung des § 23 ergibt«, wie nicht Werte vereinbart bzw. zugrunde gelegt werden, die in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich verfehlen, was auch sonst, nämlich »im gewöhnlichen Geschäftsverkehr … ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, zu erzielen wäre« (§ 141 BBauG 1960 = § 194 BauGB).
BVerwG, Urteil vom 24.11.1978 – 4 C 56/76 –

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