Der »drohende« Eintritt der Festsetzungsverjährung für den Ausgleichsbetrag

19. Mai 1993 | Von | Kategorie: Urteile

1. Der »drohende« Eintritt der Festsetzungsverjährung für den Ausgleichsbetrag rechtfertigt nicht eine Verkürzung der mit § 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB vorgeschriebenen »angemessenen« Frist für die Erörterung mit dem Ausgleichsbetragspflichtigen.
2. Die Verletzung der Anhörungspflicht ist unbeachtlich, wenn nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften die vorgeschriebene Anhörung vor Klageerhebung nachgeholt worden ist.
3. Es ist allgemein anerkannt, daß auch einem rechtswidrigen Verwaltungsakt Unterbrechungswirkung zukommt.
4. Zur Berücksichtigung eines höheren Maßes der baulichen Nutzbarkeit, das infolge einer bestehenbleibenden Bebauung erst nach Ablauf der Restnutzungsdauer der baulichen Anlage wirtschaftlich ausgenutzt werden kann (§ 28 Abs. 3 WertV 88).
VG Bremen, Urteil vom 19.05.1993 – 1 A 153/89 –

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