§ 79 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB (Abgaben- und Auslagenbefreiung) gilt auch nach dem Inkrafttreten des GrEStG 1983 nicht für die Grunderwerbsteuer.

26. November 1986 | Von | Kategorie: Urteile

§ 79 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB (Abgaben- und Auslagenbefreiung) gilt auch nach dem Inkrafttreten des GrEStG 1983 nicht für die Grunderwerbsteuer.
BFH, Urteil vom 26.11.1986 – II R 246/85 –

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